art_10__para_2__text_1
EMIR
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b clearingpflichtig geworden ist und in der Folge der gemäß Absatz 5 benannten Behörde gegenüber den Nachweis dafür erbringt, dass ihre gleitende Durchschnittsposition die Clearingschwelle für einen Zeitraum von 30 Tagen nicht übersteigt, unterliegt nicht mehr der Clearingpflicht gemäß Artikel 4.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.