art_22__para_3__text_1
EMIR
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung auferlegt werden können.
← (3) · All articles · art_22__para_3__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.