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Die ESMA darf nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten beantragt hat, anerkennen, wenn: die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat; die CCP in dem betreffenden Drittstaat zugelassen ist und dort einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, die sicherstellt, dass sie die in dem Drittstaat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt; Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 geschlossen wurden; die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, dessen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach den in der Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten über eine Gleichwertigkeit der Systeme von Drittstaaten im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. festgelegten Kriterien als denjenigen der Union gleichwertig betrachtet werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.