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Eine CCP im Sinne von Absatz 1 hat ihren Antrag an die ESMA zu richten. Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich auf die in Absatz 2 genannten Kriterien und ist unabhängig von jeglicher Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über die Gleichwertigkeit stützt. Die ESMA hört die in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen an, bevor sie ihre Entscheidung fällt. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung anerkannten CCPs.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.