lexiara

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EMIR

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.