(1)
In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, soweit die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.
← Artikel 3 · All articles · art_3__para_1__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.