a)
ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die finanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen; bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt; beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.