(4)
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird: Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind; Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests; Häufigkeit der Tests; Zeithorizont der Tests; Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
← art_49__para_3__text_1 · All articles · art_49__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.