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Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: Sie wurden wie folgt abgeschlossen: zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, zwischen einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, und einer in einem Drittstaat ansässigen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, oder zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und sie wurden geschlossen oder verlängert am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, oder am oder nach dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfolgt, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Mindestrestlaufzeit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.