art_53__para_2__text_1
EMIR
Wenn eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließt, die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts leistet, hat die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.