(5)
In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt: das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten, ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt, die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken, die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden, der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen, das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.