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EMIR

Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.