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EMIR
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.