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EMIR

Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich: der ESMA; dem ESRB; der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt; der zuständigen Behörde, die die Aufsicht über die Handelsplätze für die Ausführung der gemeldeten Kontrakte führt; den einschlägigen Mitgliedern des ESZB; den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat; den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12. benannten Aufsichtsbehörden; den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union; den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben; der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.