(5)
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Häufigkeit der Übermittlung und die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen angegeben werden, sowie die operationellen Standards, die für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten zwischen den Registern und nötigenfalls für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind. Diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zielen darauf ab, sicherzustellen, dass es aufgrund der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen nicht möglich ist, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
← art_81__para_4__text_1 · All articles · art_81__para_5__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.