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EMIR
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. August 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Absatz 1 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 98/26/EG Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.