LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) Finanzierungsleasing Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt Bürgschaften und Kreditzusagen Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit: Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.) Devisen Finanzterminkontrakten und Optionen Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten Wertpapieren Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen Geldmaklergeschäfte Portfolioverwaltung und -beratung Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung Handelsauskünfte Schließfachverwaltungsdienste Ausgabe von E-Geld Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.