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CRD IV

Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106. Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.