(2)
Die zuständigen Behörden schreiben die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zumindest vor, wenn ein Institut die Anforderung nach den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, Risiken oder Risikokomponenten durch die in Kapitel 4 dieses Titels oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht abgedeckt werden, andere Verwaltungsmaßnahmen allein voraussichtlich nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums führen, die Überprüfung nach Artikel 98 Absatz 4 oder Artikel 101 Absatz 4 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird, es wahrscheinlich ist, dass die Risiken trotz Erfüllung der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschätzt werden, oder ein Institut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 367 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 meldet, dass die dort genannten Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio anzeigen.
DIRECTIVE 2014/59/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
← art_104__para_1__point_l__text_1 · All articles · art_104__para_2__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.