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CRD IV

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.