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Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, die Pflichten nach Artikel 72 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise unter Zugrundelegung der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen. Kontrolliert ein Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 111 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.