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art_108__para_3__text_2

CRD IV

Kontrolliert ein Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 111 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.