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Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent und gut ineinander greifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen solche Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent und gut ineinander greifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.