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CRD IV

Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den Behörden ausgeübt, die für das in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zugelassene Institut zuständig sind. Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der Behörde ausgeübt, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.