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Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen: für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 73 und 97 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a bewertet werden, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b innerhalb eines Monats, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält. In den gemeinsamen Entscheidungen werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73 und 97 in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt. Die gemeinsamen Entscheidungen wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.