art_114__para_2__text_1
CRD IV
Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.