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Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind. Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.