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CRD IV

Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat, ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.