lexiara

art_122__para_2__text_1

CRD IV

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.

National law under this provision

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.