art_124__para_2__text_2
CRD IV
Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.