(10)
CRD IV
Unbeschadet der Absätze 1 und 9 kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen, eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen.
← art_131__para_9__text_1 · All articles · art_131__para_10__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.