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Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welcher Methode die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als G-SII ermittelt, sowie die Methode zur Festlegung der Teilkategorien und der Einstufung der G-SRI in Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach den Unterabsätzen 1 und 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.