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CRD IV

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzel, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. …/EU andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen. Ein G-SRI ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut. Ein Institut, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist kein G-SRI. Ein A-SRI kann entweder ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut sein.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.