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CRD IV

Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an. In der Anzeige wird Folgendes im Einzelnen erläutert: die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird, eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen, die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.