(8)
Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut ist und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so ist der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht höher als 1 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die für die Gruppe auf konsolidierter Ebene geltende Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, wenn dieser Wert höher ist.
← art_131__para_7__point_c__text_1 · All articles · art_131__para_8__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.