lexiara

art_133__para_12__text_1

CRD IV

Vor der Festsetzung oder Anhebung einer Systemrisikopufferquote auf mehr als 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen und benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten an. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.