art_133__para_14__text_1
CRD IV
Ist beabsichtigt, die Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 13 auf einen Wert zwischen 3 % und 5 % festsetzen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dies der Kommission stets an und wartet deren Stellungnahme ab, bevor sie die geplanten Maßnahmen ergreift.
← (14) · All articles · art_133__para_14__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.