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art_133__para_14__text_1

CRD IV

Ist beabsichtigt, die Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 13 auf einen Wert zwischen 3 % und 5 % festsetzen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dies der Kommission stets an und wartet deren Stellungnahme ab, bevor sie die geplanten Maßnahmen ergreift.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.