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CRD IV

Jede zuständige Behörde oder benannte Behörde macht die Festsetzung des Systemrisikopuffers durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben: die Quote des Systemrisikopuffers, die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt, eine Begründung für den Systemrisikopuffer, der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen. Wenn die Veröffentlichung nach Buchstabe c die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, ist die nach Buchstabe c verlangte Angabe nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.