lexiara

art_133__para_18__text_1

CRD IV

Nach der Anzeige gemäß Absatz 11 können die Mitgliedstaaten den Puffer für alle Risikopositionen vorschreiben. Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der Risikopositionen in anderen Mitgliedstaaten einen Puffer von bis zu 3 % festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.