(3)
Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten: Die Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat, die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.