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CRD IV

Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 136 Absatz 7 Buchstabe e oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland gemäß Artikel 139 Absätze 2 oder 3 festsetzt oder die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland nach Artikel 137 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 139 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat. Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.