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art_140__para_6__point_b__text_1

CRD IV

gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.