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Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden, zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c erwirtschaftet wurden, abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Ziffern i und ii einbehalten würden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.