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Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben: die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist, die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen, aggregiert für den Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 jener Verordnung ausgeübt wird.
REGULATION (EU) No 575/2013 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.