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CRD IV

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder – falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind – die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat. Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.