art_153__para_1__text_1
CRD IV
Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, Rechtsvorschriften missachtet, die in diesem Staat in Anwendung dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.