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CRD IV

Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.