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CRD IV

Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen und somit den Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem 31. Dezember 2013 anwenden. Legt ein Mitgliedstaat einen solchen kürzeren Übergangszeitraum fest, teilt er dies den einschlägigen Beteiligten, einschließlich der Kommission, des ESRB, der EBA und des jeweiligen Aufsichtskollegiums, mit; der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Erkennt ein anderer Mitgliedstaat den kürzeren Zeitraum an, teilt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem jeweiligen Aufsichtskollegium mit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.