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art_35__para_3__text_1

CRD IV

Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund haben, in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.