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CRD IV
Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.